Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang unserer Leistung ist das Aufstellen von Mulden und Containern zum Befüllen, sowie der Abtransport der vom Kunden befüllten Mulden oder Container und alle Transportleistungen mit Kipper und Kranfahrzeugen.

Ausgenommen einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung sind alle unsere Angebote freibleibend und ohne Bindungswirkung. Bestellungen, Angebote, Aufträge und Auftragsänderungen, Stornos sowie sämtliche sonstige Vereinbarungen werden von uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben; Stillschweigen gilt nicht als unsere Zustimmung.

Von uns genannte Termine sind nur Zirkatermine und sohin freibleibend. Der Kunde ist nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen uns wegen Verzögerung unserer Leistungen zu erheben. Wir sind jedoch bemüht, vereinbarte Termine soweit wie möglich einzuhalten.

Unsere Dienstnehmer sind nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die den Lieferschein fertigende Person für den Kunden zeichnungsberechtigt ist. Der Kunde verpflichtet sich, alle bestätigten Leistungen anzuerkennen.

Die durch Unterschrift bestätigte Leistung ist maßgebend für die Berechnung. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

Ist der Kunde oder eine diesen vertretende Person an der Baustelle beim Aufstellen oder Abholen der Mulde oder des Containers nicht anwesend, so ist der von unserem Dienstnehmer auf dem Lieferschein angegebene Inhalt der Mulden (Menge und Qualifikation) vom Kunden anzuerkennen.

Den Kunden trifft die volle Haftung für die Art und Qualifikation des Inhaltes des Behälters.

Die Klassifizierung aller Fraktionen obliegt ausschließlich der Nemetz Entsorgung und Transport AG.

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Füllgut keinerlei mineralölhaltige Rückstände, schädliche (giftige) Bestandteile, selbst entzündbares oder leicht entflammbares Material aufweist, weil deren Abfuhr ausnahmslos ausgeschlossen ist. Folgeschäden aus dem Befüllen, der Abfuhr und dem Entleeren des oben erwähnten Materials trägt zur Gänze der Kunde. Güter die unter das Sonderabfallgesetz fallen, müssen gesondert entsorgt werden.

Der Kunde haftet auch für die aus der unrichtigen Qualifikation des abzuführenden Materials entstehenden Mehrkosten, insbesondere wenn Schutt und Sperrgut nicht sichtbar vermischt sind und diese erst beim Abkippen festgestellt werden kann. In diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, die hierdurch entstehenden Mehrkosten wie z.B. Arbeitszeit, LKW-Nutzung und Deponiekosten, berechnet nach den Angaben des LKW-Lenkers zu bezahlen.

Die Mulden oder Container werden mietweise zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, eine entsprechende Bewilligung des Grundeigentümers zur Aufstellung der Mulden oder Container vor deren Aufstellung einzuholen. Insbesondere ist bei der Benützung von öffentlichem Grund die Bewilligung der zuständigen Behörde durch den Kunden auf seine Kosten einzuholen. Bei Aufstellung der Mulde oder des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen ist diese nach den entsprechenden Gesetzen und behördlichen Vorschriften durch den Kunden zu sichern und zu beleuchten.

Dem LKW- Lenker ist der Abstellplatz der Mulde oder des Containers anzuweisen. Hierbei ist der Fahrer Erfüllungsgehilfe des Kunden. Es ist vom Kunden dafür zu sorgen, dass vor der Mulde oder dem Container entsprechender Raum freibleibt, sodass das Wechseln oder Abholen der Mulde oder des Containers reibungslos und ohne überflüssigen Zeitaufwand durchgeführt werden kann.

Sollte die Zufahrt zum Aufstellort der Mulde oder des Containers durch dritte Personen bzw. deren PKW`s behindert werden und dadurch ein Verdienstentgang oder sonstiger Schaden entstehen, so haftet der Kunde für diesen Schaden. Die Beladung der Mulden und Container hat nach der Straßenverkehrsordnung zu erfolgen und darf das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten.

Maßnahmen dritter Personen, insbesondere durch Behörden oder hieraus resultierende behördlichen Strafen, die sich aus der Nichterfüllung der Geschäftsbedingungen ergeben, werden im gesamten Ausmaß an den Kunden weitergegeben.

Jede Beschädigung von Mulden während der Befüll- und Stehzeit hat der Kunde auch ohne sein Verschulden zu vertreten. Es sei denn, er wünscht eine diesbezügliche Versicherung.

Anfallende Entsorgungskosten werden gesondert verrechnet. Sollten sich während eines Auftrages Preiserhöhungen der Entsorgungs- oder Transportkosten, insbesondere durch die Veränderung der Material- und Lohnkosten sowie der öffentlichen Abgaben ergeben, so werden die entsprechenden Preise an den Auftraggeber in Rechnung gestellt und sind von diesem anzuerkennen.

Bei Regieeinsätzen von Mulden-, Container- und Kranfahrzeugen wird ein Mindesteinsatz von 3 Stunden verrechnet.

Nachteinsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr, Samstag Sonn- und Feiertagszulagen werden getrennt in Rechnungen gestellt.

Die Mehrwertsteuer wird nach dem jeweilig geltenden Steuersatz berechnet.

Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder bei Zahlungsverzug – auch aus einem anderen Geschäft – sind wir berechtigt, ausständige Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und ausstehende Beträge unverzüglich fällig zu stellen.

Sollte nichts anderes vereinbart sein, verrechnen wir ab dem 10. Werkstag Stehzeit eine Behältermiete.

Gewährte Konditionen sind bei Insolvenz hinfällig.

Zahlungsziel: netto Kassa

Sämtliche Zahlungen haben spesenfrei in EURO auf das von uns genannte Konto zu erfolgen. Als Datum der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns eingelangt oder auf unserem Konto gutgeschrieben wird; das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Kunden. Eingehende Zahlungen werden grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Verbindlichkeit und hiebei zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und schließlich auf Kapital angerechnet.

Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen aus dem Titel des Schadenersatzes in der Höhe von 1,6 Prozent pro Monat.

Mit Kenntnisnahmen der vorstehend allgemeinen Geschäftsverbindungen durch den Besteller gelten diese als angenommen. Bei wiederholten Bestellungen gelten die einmal zur Kenntnis genommen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle weiteren Bestellungen.

Gerichtsstand für alle sich aus unseren Leistungen und Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.

Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung der für die Leistungserbringung erforderlichen personenbezogenen Daten ausdrücklich einverstanden.

Firmensitz

Nemetz Entsorgung und Transport AG
Hanglüßgasse 3
1150 Wien

Wir freuen uns auf eine gute, dem Umweltschutz dienende Zusammenarbeit!